opencaselaw.ch

BRGE III Nr. 0007/2022

Gewässerschutz. Sanierung Laufhoffläche und Kontrollschächte (Rinderhaltung).

Zh Baurekursgericht · 2021-01-27 · Deutsch ZH

Begriff des Inhabers.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE III Nr. 0007/2021 vom 27. Januar 2021 in BEZ 2022 Nr. 6 (Bestätigt mit VB.2021.00156 vom 11. November 2021.)

2. Das streitbetroffene Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und ist im südwestlichen Bereich mit einer landwirtschaftlichen Mehrzweckbaute (…) überbaut. (…) Der Rekurrent bewirtschaftet das Grundstück seit dem Jahre 2006 als Pächter. (…) Den Ökonomieteil nutzt der Rekurrent in der Winterfütterungszeit als Stall für seine Mutterkuhhaltung. Hierzu gehört auch ein nördlich an die Baute anschliessender Laufhof für die Tiere (…). Streitgegenstand bilden Sanierungsmassnahmen aufgrund der sich im Bereich des Laufhofs ansammelnden tierischen Abgänge bzw. deren Abfluss ins Umland und in die Remise. Das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft der Baudirektion Kanton Zürich hat den Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung unter Dispositiv-Ziffer I.1. zur Vornahme folgender Sanierungsmas- snahmen verpflichtet: «a) Die drei Kontrollschächte und deren Leitungen im Laufhofbereich sind durch ein Kanalreinigungsunternehmen zu spülen und mit einer Kamera zu untersuchen. Der bauliche Zustand und der Verlauf der Leitungen ist in einem Plan zu dokumentieren. Die Massnahme ist bis 31. Juli 2020 ausführen zu lassen. Die Dokumentation der Kanalfernsehaufnahmen sind der Stadt X und dem AWEL zuzustellen.

b) Der permanente Auslaufbereich und der Stallausgang ist baulich so zu gestalten, dass sämtliche anfallenden tierischen Abgänge in die Güllegrube abgeleitet werden. Es sind um die Laufhoffläche dichte Aufbordungen (Zement oder Asphalt) mit einer Höhe von rund 10 cm zu erstellen. Die Laufhoffläche ist zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden abzugrenzen. Diese Massnahme ist bis am 31. Juli 2020 auszuführen und der Stadt X und dem AWEL zur Kontrolle zu melden.

c) Die Laufhofflächen sind täglich von Mist und Jauche zu reinigen und die anfallenden tierischen Abgänge sind in eine Güllegrube einzuleiten. Um den Abfluss der Jauche in die Güllegrube zu gewährleisten, sind die Lochdeckel der Güllegrube sauber zu halten.» (…) 6.1 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GSchG zählt die Anlagen und Einrichtungen auf, die sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden müssen. Es handelt sich einerseits ganz allgemein um (öffentliche und private) Abwasseranlagen. Darunter fallen namentlich Kanalisationsleitungen zur Ableitung von verschmutzten und nicht verschmutzten Abwässern samt den dazu gehörenden Ausrüstungen wie Einlaufschächten, Schlammsammlern, Kontrollschächten oder Mineralölabscheidern (d.h. Schmutzwasser-, Mischwasser- und Meteorwasserkanalisationen). Andererseits werden in Abs. 1 Satz 1 Einrichtungen und Anlagen der Landwirtschaft genannt. Aufgezählt werden Lagereinrichtungen für Hofdünger (z.B. Mistgruben, Güllebehälter wie Güllengruben, Güllensilos oder Güllenlagunen samt den dazu gehörenden Leitungen) und flüssiges Gärgut; technische Aufbereitungsanlagen für Hofdünger (z.B. Mistkompostieranlagen, Güllevergärungsanlagen) und

- 2- flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos. Art. 15 GSchG stellt damit eine Sonderordnung für ganz bestimmte Anlagen und Einrichtungen, nämlich Abwasseranlagen, Anlagen und Einrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie Raufuttersilos, dar. Keine eigenständige Bedeutung kommt dem Ausdruck «Lagereinrichtungen» zu. Es handelt sich dabei um Anlagen zur Lagerung von Hofdünger und flüssigem Gärgut; diese werden vom Anlagebegriff mitumfasst. Nicht unter Art. 15 Abs. 1 GSchG fallen demgegenüber Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne von Art. 22 ff. GSchG (vgl. zum Ganzen Hans W. Stutz, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 20 ff. zu Art. 15 GSchG). Hofdünger muss gemäss Art. 14 GSchG umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. Dieser ist entsprechend dort aufzufangen, wo er entsteht, zu sammeln und zu verarbeiten. Werden Kühe und Rinder in Laufställen gehalten, fällt im ganzen Bereich Gülle an. Ist wie hier auch ein Laufhof als Aussenbereich für die Tiere zugänglich, entsteht sie auch dort. Um die Gewässer zu schützen genügt es entsprechend nicht, eine dichte Jauchegrube bereitzustellen. Es ist auch zu gewährleisten, dass die tierischen Abgänge diese erreichen, ohne anderweitig wegzufliessen oder zu versickern. Entsprechend ist es unumgänglich, dass auch die Ställe und Laufhöfe oder andere, den Tieren dauernd zugängliche Bereiche so erstellt und unterhalten werden, dass eine Ableitung in die Jauchegrube gewährleistet ist. Funktionierende Fassungen und Leitungen sind somit als Teil der Anlage zwingend. 6.2 Der streitbetroffene Stall liegt im Gewässerschutzbereich A . Gemäss u Merkblatt AWEL (Arbeitshilfe SE 25.0, Stand 2017, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/wasser-gewaesser/gewaesserschutz/ge- waesserschutz-landwirtschaft.html#1832654755) sind befestigte Laufhöfe für Rindvieh für die permanente Nutzung in dieser Zone grundsätzlich zulässig, allerdings nur als dicht betonierte Fläche und mit Entsorgung des Regen- und Abwasseranfalls in eine Jauchegrube. Eine Versickerung im Wiesland ist nicht erlaubt. Zudem ist mit seitlichen Abgrenzungen (Aufbordungen oder genügendes Gefälle) sicherzustellen, dass keine tierischen Abgänge wegfliessen oder Regenabwasser zufliesst. Diese Praxis, welche angepasste Regelungen für die verschiedenen Grundwasser- und Gewässerschutzzonen wie auch die diversen Ausge- staltungen von Laufhöfen und Tierhaltungen berücksichtigt, ist nachvollziehbar und trägt dem übergeordneten Ziel des Gewässerschutzes bedarfsgerecht Rechnung. Sie dient damit einem rechtsgleichen, einheitlichen und sachgemässen Vollzug der massgebenden Rechtssätze und schliesst individuell-konkrete Lösungen in begründeten Spezialfällen nicht von vornherein aus. Damit erweist sich die Praxis der Baudirektion Kanton Zürich als zu berücksichtigende Verwaltungsrichtlinie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 23. Juli 2019, 1C_121/2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

- 3- 6.3 Der umstrittene Laufhof verfügt unbestrittenermassen über keine Aufbordungen und es besteht offensichtlich auch kein genügendes Gefälle, welches ein Abfliessen in die Umgebung und in das Gebäude, welches wiederum nicht über einen dichten Boden verfügt, zuverlässig verhindern würde. Insofern erweist sich die Aufforderung des AWEL zur Erstellung einer dichten Aufbordung um den Laufhof als erforderlich und ist zu Recht erfolgt. Bezüglich der Kontrollschächte ist festzuhalten, dass auch diese sich im Laufhofbereich befinden. Zwar wurden sie inzwischen provisorisch abgedichtet, sodass kein Abwasser aus dem Laufhof mehr in die Leitungen gelangen sollte. Da die Schächte gemäss den Ausführungen des Rekurrenten jedoch dem Abfluss des Dachwassers dienen sollen, bilden sie ebenfalls Teil der Entwässerung des Laufhofes, denn gemäss Merkblatt AWEL ist neben dem Abfluss der Gülle in die Jauchegruben auch dafür zu sorgen, dass keine Fremdwasserzufuhr von Dächern, Vorplätzen oder aus dem angrenzenden Wiesland über die Laufhoffläche erfolgt. Sollten also die Kontrollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jauchegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofes geschlossen bleiben müssen, wäre die Dachentwässerung anzupassen. Die Abklärungen betreffend die Schächte und deren Leitungen hängen somit durchaus ebenfalls mit der Laufhofentwässerung zusammen und deren Anordnung ist somit nicht zu beanstanden. 6.4 Für den Rekurrenten stellt sich die Frage, ob er als Pächter zu Recht zur Ergreifung dieser nötigen Massnahmen aufgefordert wurde. Gemäss Art. 15 GSchG ist der Inhaber der Anlage pflichtig. Dabei ist der Inhaberbegriff im Gewässerschutzrecht gleich wie im Umweltschutzrecht zu definieren: Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache innehat. Tatsächliche Sachherrschaft «meint das faktische Vermögen, die Sache ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben» (Hans W. Stutz in: Kommentar GSchG, N. 21 zu Art. 12 GSchG; mit Verweis auf Brunner/Tschannen, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 30-32e, N 50, mit Verweis auf BGE 119 Ib 492, 502, E. 4b cc; 118 Ib 407, 411, E. 3c = URP 1993, 87; vgl. auch Lustenberger, Gefahrenabwehr, 378 ff.; ferner Verwaltungsgericht BE, Urteil vom 15. März 2004, E. 4.4 = BVR 2004 464, 472). In Bezug auf den Laufhof liegt die tatsächliche Nutzung beim Rekurrenten als Pächter. Die tierischen Abgänge entstehen dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutzt. Ob dies bereits vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall war oder nicht, tut dabei aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse genügen der aktuellen Nutzung nicht und sind durch den Inhaber der Anlage anzupassen oder im Falle der Kontrollschächte abzuklären. Ob dieser aufgrund des Pachtverhältnisses Ansprüche an die Verpächterin stellen kann, stellt keine zur Beantwortung dieser Frage relevante Vorfrage dar und ist somit nicht in diesem Rekursverfahren, sondern auf dem Zivilweg zu klären. 6.5 Gefahren für die Reinheit der Gewässer gehen von den Anlagen in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme aus. Während der Betriebsphase kann es wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder

- 4- Wartung und ungenügendem Unterhalt zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und unterirdischen Gewässer gefährden. Daher hat der Inhaber einen sachgemässen Betrieb der Anlagen während ihrer gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In Bezug auf Abwasseranlagen enthalten Art. 13 Abs. 1 und 2 GSchV unter der Marginalie «Fachgerechter Betrieb» detaillierte Vorgaben. Nach Abs. 1 müssen die Inhaber von Abwasseranlagen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten (lit. a), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben (lit. b) sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (lit. c). So müssen auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die Anlagen funktionstüchtig bleiben. Dazu gehört insbesondere die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in die Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliegt naturgemäss ebenfalls dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er hat den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von Mist und Jauche zu reinigen hat, ist hingegen aufgrund betrieblicher oder tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen und die entsprechende Auflage verfügt damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage.